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Bootsfahrschule Null
Führerschein Informationen

BINNEN

Sportbootführerschein Binnen

Grundlage: Sportbootführerscheinverordnung Binnen
Amtlich vorgeschrieben auf allen Binnenschiffahrtsstraßen innerhalb der Binnenschiffahrtsstraßenordnung (Lahn, Neckar, Main sowie Binnenbereiche Elbe, Weser, Kanäle usw.) und den Schiffahrtspolizeiverordnungen für Rhein, Mosel und Donau. Vorgeschrieben für alle Führer von Sportbooten (Segel oder Motor) mit einer Länge von weniger als 15m, die mit einer Antriebsmaschine von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgestattet sind. Für Fahrzeuge außerhalb des Rheins gelten die bis zum 31. Dezember 1997 erteilten Sportbootführerscheine-Binnen mit der bisherigen Berechtigung (15 m³ Wasserverdrängung) weiter. Voraussetzungen für den Erwerb (Auszug): 16 Jahre alt; ausreichendes Sehvermögen (ggf. mit Sehhilfe); Farbunterscheidungsvermögen; Geeignetheit, Vorlage eines Kfz-Führerscheines / Führungszeugnisses; Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten für Minderjährige.

Besonderheiten:

Berlin

Auf einigen wenigen Binnenschiffahrtsstraßen Berlins ist der Sportbootführerschein BINNEN für alle Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine amtlich vorgeschrieben. Weitere Sonderregelungen sind für Sportboote unter Segel zu beachten. Die beiden Führerscheine Motorbootführerschein Land Berlin (orange) und Segelschein Land Berlin mit Zusatzprüfung Motor (gelb) berechtigen die Inhaber nur noch zum Führen von Wasserfahrzeugen mit Motor im Land Berlin. Auf Antrag werden sie vom Deutschen Motoryachtverband in den Sportbootführerschein BINNEN umgeschrieben.

SEE

Sportbootführerschein See

Grundlage: Sportbootführerscheinverordnung See
Amtlich vorgeschrieben auf allen Seeschiffahrtsstraßen innerhalb der Seeschiffahrtsstraßenordnung. Vorgeschrieben für alle Führer von Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgestattet sind. Keine Begrenzung hinsichtlich Länge und Leistung. Das Sportboot darf nicht gewerblich nur zu Sport- oder Erholungszwecken genutzt werden. Voraussetzungen für den Erwerb (Auszug): 16 Jahre alt; ausreichendes Sehvermögen (ggf. mit Sehhilfe); Farbunterscheidungsvermögen; Geeignetheit; Vorlage eines Kfz-Führerscheines / Führungszeugnisses; Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten für Minderjährige.

 

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